Weitere Entscheidung unten: LAG Nürnberg, 18.04.1990

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   BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87   

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BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87 (https://dejure.org/1990,453)
BAG, Entscheidung vom 26.04.1990 - 1 ABR 84/87 (https://dejure.org/1990,453)
BAG, Entscheidung vom 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 (https://dejure.org/1990,453)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zustimmung des Betriebsrates zur Stellenbesetzung nach innerbetrieblicher Ausschreibung - Einfluss von Gruppenzugehörigkeiten auf Besetzungprivilegien - Zusatzausbildung einer Fachkraft bei Berufswechsel - Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates - Bedeutung der ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Rechtswirksamkeit von qualitativen Besetzungsregelungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswirksamkeit von qualitativen Besetzungsregelungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 9 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1, ... Art. 3 Abs. 1; TVG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 5; BetrVG § 99 Abs. 4, § 99 Abs. 2 Nr. 1, § 95 Abs. 1 und 2; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie vom 3.3.1980 Anhang A III 1a und b, A III 5, A III 6, Anhang D Nr. 1
    Zulässigkeit qualitativer Besetzungsregelungen in Tarifverträgen (hier: Druckindustrie)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 64, 368
  • NZA 1990, 850
  • NZA 1990, 851
  • BB 1990, 1774
  • BB 1990, 922
  • DB 1990, 1877
  • DB 1990, 1919
  • DB 1990, 990
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 13.09.1983 - 1 ABR 69/81

    Tarifvertrag Textsysteme

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87
    Das Landesarbeitsgericht hatte hierzu umso weniger Veranlassung, als der Senatsbeschluß vom 13. September 1983 (BAGE 44, 141 [BAG 13.09.1983 - 1 ABR 69/81] = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie) den Beteiligten bekannt und Gegenstand von Erörterungen zwischen den Beteiligten in den Vorinstanzen gewesen ist.

    Der Senat hat im Beschluß vom 13. September 1983 (BAGE 44, 141, 146 [BAG 13.09.1983 - 1 ABR 69/81] = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie, zu B II 1 der Gründe) für den RTS-TV entschieden, daß Fachkräfte i. S. jenes Tarifvertrages nur Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf der Druckindustrie sind.

    Der Senat hat im Beschluß vom 13. September 1983 (BAGE 44, 141 [BAG 13.09.1983 - 1 ABR 69/81] = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie) die Rechtsnatur der Tarifnormen über die qualitative Besetzung von Arbeitsplätzen dahingestellt sein lassen.

    Der Senat hat im Beschluß vom 13. September 1983 (BAGE 44, 141 [BAG 13.09.1983 - 1 ABR 69/81] = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie) entschieden, § 2 RTS-TV, der eine qualitative Besetzungsregelung enthält, verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

    Der Senat hat bereits im Beschluß vom 13. September 1983 (BAGE 44, 141 [BAG 13.09.1983 - 1 ABR 69/81] = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie) ausgeführt, daß fachliche Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen auch soziale Gesichtspunkte einbeziehen können, entspreche der Wertung des Gesetzgebers, wie § 95 Abs. 2 BetrVG zeige.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87
    Dieses Grundrecht der Berufsfreiheit gewährleistet nach allgemeiner Ansicht dem einzelnen Bürger das Recht, jede erlaubte Erwerbstätigkeit, für die er sich geeignet und befähigt glaubt, als "Beruf" zu ergreifen, d. h. zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen (seit BVerfGE 7, 377, 397 ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerfGE 78, 179, 193).

    Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Berufsfreiheit ein einheitliches Grundrecht dar, so daß der Regelungsvorbehalt des Satzes 2 sich dem Grunde nach sowohl auf die Berufsausübung als auch auf die Berufswahl erstreckt (BVerfGE 7, 377, 402).

    Wird in die Freiheit der Berufswahl durch Aufstellung bestimmter Voraussetzungen für die Aufnahme des Berufs eingegriffen, so gilt für die subjektiven Voraussetzungen (insbesondere an Vor- und Ausbildung) das Prinzip der Verhältnismäßigkeit in dem Sinne, daß sie zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen dürfen (BVerfGE 7, 377, 405 bis 408).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87
    Das entspricht aber weder dem Willen des Gesetzgebers noch erfordert es die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte negative Koalitionsfreiheit (BVerfGE 50, 290, 367; 57, 220, 245; 73, 261, 270).

    Der Kernbereich der positiven Koalitionsfreiheit wird angetastet, wenn beispielsweise der gesetzgeberische Eingriff nicht "zum Schutz anderer Rechtsgüter von der Sache her geboten" ist (BVerfGE 50, 290, 369; 57, 220, 246).

  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87
    Das entspricht aber weder dem Willen des Gesetzgebers noch erfordert es die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte negative Koalitionsfreiheit (BVerfGE 50, 290, 367; 57, 220, 245; 73, 261, 270).

    Der Kernbereich der positiven Koalitionsfreiheit wird angetastet, wenn beispielsweise der gesetzgeberische Eingriff nicht "zum Schutz anderer Rechtsgüter von der Sache her geboten" ist (BVerfGE 50, 290, 369; 57, 220, 246).

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87
    Dieses Grundrecht der Berufsfreiheit gewährleistet nach allgemeiner Ansicht dem einzelnen Bürger das Recht, jede erlaubte Erwerbstätigkeit, für die er sich geeignet und befähigt glaubt, als "Beruf" zu ergreifen, d. h. zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen (seit BVerfGE 7, 377, 397 ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerfGE 78, 179, 193).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87
    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten unterschiedlich behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 63, 152, 166; 71, 146, 154 f.; 72, 141, 150 u.a.).
  • BVerfG, 23.04.1986 - 2 BvR 487/80

    Sozialplan

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87
    Das entspricht aber weder dem Willen des Gesetzgebers noch erfordert es die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte negative Koalitionsfreiheit (BVerfGE 50, 290, 367; 57, 220, 245; 73, 261, 270).
  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87
    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten unterschiedlich behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 63, 152, 166; 71, 146, 154 f.; 72, 141, 150 u.a.).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30.

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87
    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten unterschiedlich behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 63, 152, 166; 71, 146, 154 f.; 72, 141, 150 u.a.).
  • BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1a Satz 3 AVG

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87
    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten unterschiedlich behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 63, 152, 166; 71, 146, 154 f.; 72, 141, 150 u.a.).
  • BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 486/86

    Vorruhestand in Chemieindustrie

  • BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 547/86

    Vorruhestand

  • BVerfG, 07.01.1959 - 1 BvR 100/57

    Arzneifertigwaren

  • BVerfG, 17.12.1958 - 1 BvL 10/56

    Mindestmilchmenge für den Milchhandel und Grundrecht der freien Berufswahl für

  • BAG, 18.09.1974 - 4 AZR 536/73

    Zulagen - Innungskrankenkasse - Dienstordnungsangestellter

  • BAG, 08.05.1974 - 4 AZR 288/73

    Zulagen - Beamter - Anspruch

  • BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 549/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Rechtsprechungsänderung

    Diese wird in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch wahrgenommen (vgl. etwa 27. April 1988 - 7 AZR 593/87 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 58, 183; 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - zu B V der Gründe, BAGE 64, 368).

    Aufgrund der unterschiedlichen Bindungswirkung nach § 3 Abs. 1 TVG und § 3 Abs. 2 TVG (dazu BAG 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - zu B V 2 a der Gründe, aaO) ist für jede Tarifnorm getrennt zu prüfen, um welche Art von Norm es sich handelt (BAG 21. Januar 1987 - 4 AZR 486/86 - AP GG Art. 9 Nr. 46).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2016 - 14 BVL 5007/15

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen des Baugewerbes

    Vor allem aber der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts zur rechtlichen Einordnung qualifizierter Besetzungsklauseln vom 26. April 1990 (1 ABR 84/87, NZA 1990, 850) zeigt, dass die Tarifvertragsparteien durchaus Verpflichtungen schaffen können, die nicht an ein aktuelles Arbeitsverhältnis anknüpfen, sondern ein Unternehmen als solches in die Pflicht nehmen (vgl. Bayreuther/Deinert a. a. O. S. 135 ff. mit ausführlicher Begründung).
  • BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 549/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Anfragebeschluss

    Diese wird in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch wahrgenommen (vgl. etwa 27. April 1988 - 7 AZR 593/87 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 58, 183; 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - zu B V der Gründe, BAGE 64, 368).

    Aufgrund der unterschiedlichen Bindungswirkung nach § 3 Abs. 1 TVG und § 3 Abs. 2 TVG (dazu BAG 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - zu B V 2 a der Gründe; aaO) ist für jede Tarifnorm getrennt zu prüfen, um welche Art von Norm es sich handelt (BAG 21. Januar 1987 - 4 AZR 486/86 - AP GG Art. 9 Nr. 46).

  • BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 279/16

    Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Zweifel an der

    Von ihnen können auch solche Personen betroffen sein, die sich erst um einen Arbeitsplatz bemühen (vgl. BAG 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - zu B V 3 a der Gründe, BAGE 64, 368) .
  • LAG Baden-Württemberg, 26.11.1996 - 8 TaBV 10/96

    Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats; Verstoß gegen

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  • BAG, 08.12.2010 - 7 ABR 98/09

    Tarifvertragliches Höchstalter für die Einstellung von Piloten

    Ihre Regelung im Individualvertrag wäre zwar nicht im naturwissenschaftlichen Sinne unmöglich, sie würde aber wegen "evident sachlogischer Unzweckmäßigkeit ausscheiden", weil eine einheitliche Regelung auf betrieblicher Ebene unerlässlich ist (BAG 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - BAGE 64, 368 im Anschluss an 21. Januar 1987 - 4 AZR 486/86 - AP GG Art. 9 Nr. 46; 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 - zu B 1 a der Gründe mwN, BAGE 86, 126 = AP TVG § 3 Betriebsnormen Nr. 2 mit Anmerkung Wiedemann) .

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedarf der sachlich-gegenständliche Bereich der Betriebsnormen mit Rücksicht auf die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter einer weitgehenden Eingrenzung (vgl. BAG 26. April 1990 - 1 ABR 84/87  - zu B V 2 b der Gründe mwN, BAGE 64, 368) .

    (aaa) Es handelt sich - ungeachtet der Schwierigkeiten, die bisweilen die Abgrenzung zwischen Berufsausübungsregelung und subjektiver Zulassungsvoraussetzung bereitet (vgl. BAG 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - zu B VI 1 c bb der Gründe, BAGE 64, 368; 22. Januar 1991 - 1 ABR 19/90 - zu B II 4 c aa der Gründe, AP GG Art. 12 Nr. 67 = EzA TVG § 4 Druckindustrie Nr. 22) - bei der Altersgrenze nicht lediglich um eine Berufsausübungsregelung, sondern um eine subjektive Zugangsbeschränkung.

    Anders als bei den "qualitativen Besetzungsregeln" in der Druckindustrie, die den Entscheidungen des Ersten Senats vom 26. April 1990 ( - 1 ABR 84/87 - aaO) und vom 22. Januar 1991 ( -  1 ABR 19/90 - aaO) zugrunde lagen, ist die tarifliche Höchstaltersgrenze nicht etwa - nur - eine Vorrangregel bei der Besetzung von Arbeitsplätzen, sondern eine absolute, uneingeschränkte Einstellungsvoraussetzung.

  • BAG, 18.03.2008 - 1 ABR 81/06

    Zustimmungsverweigerung bei Einstellung und Versetzung

    Als derartige Verbotsnormen kommen ua. sog. qualitative tarifliche Besetzungsregeln in Betracht (vgl. dazu BAG 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - BAGE 64, 368, zu B V der Gründe; 22. Januar 1991 - 1 ABR 19/90 - AP GG Art. 12 Nr. 67 = EzA TVG § 4 Druckindustrie Nr. 22, zu B II der Gründe).

    Sie stellen regelmäßig Betriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2 TVG dar, die unabhängig von der Tarifbindung der Arbeitnehmer für alle Betriebe gelten, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist (BAG 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - aaO, zu B V 2 der Gründe; 22. Januar 1991 - 1 ABR 19/90 - aaO, zu B II 3 der Gründe).

    Von Bedeutung ist vor allem der Grundsatz der möglichst verfassungs-/gesetzeskonformen Auslegung, weil bei qualitativen Besetzungsregeln in Gestalt von Betriebsnormen neben der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufsausübung und der Arbeitsplatzwahl (vgl. BAG 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - aaO, zu B VI 1 der Gründe) auch die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter betroffen ist (vgl. BAG 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - aaO, zu B V 2a der Gründe).

  • BAG, 22.01.1991 - 1 ABR 19/90

    Wirksamkeit von qualitativen Besetzungsregeln

    Sinn und Zweck der qualitativen Besetzungsregel in dem Anhang B III 1 entspricht nicht ganz dem der qualitativen Besetzungsregel in dem Anhang D Nr. 1 über die Weiterverarbeitung, über deren Wirksamkeit der Senat im Beschluß vom 26. April 1990 (- 1 ABR 84/87 - EzA § 4 TVG Druckindustrie Nr. 20, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) zu entscheiden hatte.

    Im Beschluß vom 26. April 1990 (- 1 ABR 84/87 - EzA § 4 TVG Druckindustrie Nr. 20, zu B V 2 der Gründe) hat der Senat ausführlich begründet, daß die qualitativen Besetzungsregeln Betriebsnormen sind.

    Im Beschluß vom 26. April 1990 (aaO) hat der Senat entschieden, daß die qualitative Besetzungsregel des Anhangs A III 5 in Verbindung mit A III 1a, A III 1b, A III 6 und Anhang D Nr. 1 nicht gegen das Recht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) der beruflichen Außenseiter verstoßen, solange es nicht überflüssig geworden sei, Facharbeiten von Fachkräften der jeweiligen Gruppe der Druckindustrie ausüben zu lassen.

    In seinem Beschluß vom 26. April 1990 (aaO) hat der Senat näher ausgeführt, daß die Abgrenzung von Berufsausübungsregelung zu subjektiver Zulassungsvoraussetzung Schwierigkeiten bereitet.

    Wiederum in dem Grundsatzbeschluß vom 26. April 1990 (aaO) hat der Senat dargelegt, weshalb es sich bei den qualitativen Besetzungsregeln nicht um subjektive Zulassungsvoraussetzungen handelt.

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 456/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Tarifliche

    Da sich beide in Frage kommenden Besetzungsklauseln auf die Anzahl der an den Maschinen zu beschäftigenden Arbeitnehmer beziehen, können sie nur einheitlich für Organisierte und Nichtorganisierte gelten, die jeweilige Regelung kann sinnvoll nur einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgen (BAG Beschluß vom 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - BAGE 64, 368, 373 = AP Nr. 57 zu Art. 9 GG, zu I 2 der Gründe und BAG Beschluß vom 22. Januar 1991 - 1 ABR 19/90 - AP Nr. 67 zu Art. 12 GG, zu II 3 der Gründe, wenn auch in beiden Entscheidungen für eine qualitative Besetzungsregel).
  • BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 537/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Anfragebeschluss nach § 45 ArbGG

    Diese wird in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch wahrgenommen (vgl. etwa 27. April 1988 - 7 AZR 593/87 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 58, 183; 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - zu B V der Gründe, BAGE 64, 368).

    Aufgrund der unterschiedlichen Bindungswirkung nach § 3 Abs. 1 TVG und § 3 Abs. 2 TVG (dazu BAG 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - zu B V 2 a der Gründe; aaO) ist für jede Tarifnorm getrennt zu prüfen, um welche Art von Norm es sich handelt (BAG 21. Januar 1987 - 4 AZR 486/86 - AP GG Art. 9 Nr. 46).

  • BAG, 22.02.2012 - 4 AZR 527/10

    Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto - Anspruch auf Durchführung eines

  • BAG, 15.10.2003 - 4 AZR 573/02

    Zeitliche Begrenzung der Nachwirkung von Tarifnormen

  • BAG, 17.06.1997 - 1 ABR 3/97

    Betriebsnorm und tarifliche Arbeitszeitverkürzung

  • BAG, 18.12.1997 - 2 AZR 709/96

    Änderungskündigung im Zusammenhang mit der Umsetzung einer tarifvertraglich nicht

  • LAG Schleswig-Holstein, 15.01.2009 - 4 Sa 269/08

    Tarifvertrag, Betriebsnorm, Nachwirkung, Outsourcing, Verbot, Unterlassung,

  • BAG, 07.11.1995 - 3 AZR 676/94

    Schließung der Geschäftsstellen am Silvestertag

  • LAG Hamm, 26.09.2003 - 10 TaBV 63/03

    Zustimmungsersetzung, Einstellung, Versetzung und Eingruppierung von

  • BAG, 30.11.1994 - 4 AZR 901/93

    Eingruppierung eines Maschinenführers in Buchbinderei

  • LAG Hamm, 06.10.2006 - 10 TaBV 23/06

    Zustimmungsersetzung, Einstellung, Versetzung und Eingruppierung; Einleitung des

  • LAG Niedersachsen, 28.05.1998 - 1 TaBV 41/97

    Tarifwidriges Verhalten des Arbeitgebers durch Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf

  • LAG Bremen, 29.07.2009 - 2 TaBV 5/09

    Informationspflichten der Arbeitgeberin bei personeller Maßnahme; unbegründeter

  • LAG Düsseldorf, 10.04.1997 - 5 TaBV 3/97

    Tarifvertrag: Nachwirkungen

  • LAG Baden-Württemberg, 27.04.1999 - 10 Sa 82/98

    Streit zwischen einer Arbeitnehmerin (Diätassistentin) und dem Arbeitgeber über

  • ArbG Hamburg, 08.03.2013 - 27 BV 25/12

    Zeitlich begrenzte Nachwirkung von betriebsverfassungsrechtlichen Normen eines

  • LAG Bremen, 26.05.2010 - 2 TaBV 5/10

    Betriebsverfassungsrechtliche Pflichten des Arbeitgebers bei Einsatz von

  • BAG, 17.06.1997 - 1 ABR 4/97
  • LAG Hessen, 09.08.2011 - 9 SaGa 1147/11

    Einstweilige Verfügung - Untersagung eines angekündigten Streiks - Rücknahme

  • LAG Bremen, 04.11.2009 - 2 TaBV 15/09

    Informationspflichten der Arbeitgeberin bei personellen Maßnahmen; unbegründeter

  • BVerfG, 14.11.1997 - 1 BvR 1032/90

    Rechtsschutzbedürfnis bei Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten

  • ArbG Hannover, 17.04.2008 - 10 Ca 436/07
  • LAG Thüringen, 29.06.1995 - 1 Sa 57/95

    Kündigung nach RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und

  • ArbG Eisenach, 09.11.2000 - 2 Ca 804/99
  • LAG Baden-Württemberg, 01.09.1997 - 15 Sa 64/97

    Nachwirkung von Rechtsnormen eines Tarifvertrages; Konsequenzen der Kündigung

  • ArbG Karlsruhe, 23.03.2009 - 7 BV 2/09

    Zuständigkeit der Einigungsstelle - Auszahlung von Mitteln aus dem

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   LAG Nürnberg, 18.04.1990 - 3 Sa 38/90   

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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer wegen Beschädigung eines diesem überlassenen Firmenfahrzeugs; Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Kaskoversicherer; Erstattungspflicht des Arbeitnehmers gegenüber der Kaskoversicherung wegen der ...

  • rechtsportal.de

    Haftung des Arbeitnehmers: Übergang von Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers auf dessen Kaskoversicherer

  • Der Betrieb

    BGB §§ 611, 249, 276; VVG § 67
    Schadensgeneigte Arbeit: Haftungsbeschränkung trotz grober Fahrlässigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1990, 953
  • NZA 1990, 850 (Ls.)
  • NZV 1991, 196
  • DB 1991, 606
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82

    Haftung des Arbeitnehmers bei Verursachung von Schäden im Rahmen gefahrgeneigter

    Auszug aus LAG Nürnberg, 18.04.1990 - 3 Sa 38/90
    Zunächst ist festzustellen, daß die Tätigkeit der Beklagten als Kraftfahrerin grundsätzlich als gefahrgeneigte Arbeit anzusehen ist, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen können (vgl. etwa BAG vom 23.03.1983, AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 21. Oktober 1983, AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und vom 24.11.1987 - 8 AZR 524/82 -).

    Hat ein Arbeitnehmer, wie vorliegend die Beklagte, im Rahmen gefahrgeneigter Arbeit einen Schaden grob fahrlässig verursacht, haftet er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwar uneingeschränkt, dies gilt aber nur "in aller Regel" (vgl. etwa BAG vom 24.11.1987 - 8 AZR 524/82 -, zu B II 3 der Gründe m.w.N.).

    Das Verschulden des Arbeitnehmers und das Betriebsrisiko des Arbeitgebers sind hierbei unter Beachtung aller Umstände gegeneinander abzuwägen (vgl. etwa BAG vom 24.11.1987 - 8 AZR 524/82 - zu B III 4 der Gründe).

  • BGH, 22.02.1989 - IVa ZR 274/87

    Leistungsausschluß des Versicherers bei Trunkenheitsfahrt

    Auszug aus LAG Nürnberg, 18.04.1990 - 3 Sa 38/90
    Für die Schwere des Vorwurfs macht es keinen Unterschied, ob eine Gefahr erkannt, aber unterschätzt worden ist, oder ob sie aus Gedankenlosigkeit gar nicht erkannt wurde (BGH vom 22.2.1989, NJW 1989, 1612; vom 08.02.1989, NJW 1989, 1354 f.).

    Diese subjektiven Voraussetzungen der Annahme grober Fahrlässigkeit hat der Versicherer nachzuweisen (BGH vom 23.01.1985, VersR 1985, 440 ; vom 22.02.1989, NJW 1989, 1612).

  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 57/88

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus LAG Nürnberg, 18.04.1990 - 3 Sa 38/90
    Für die Schwere des Vorwurfs macht es keinen Unterschied, ob eine Gefahr erkannt, aber unterschätzt worden ist, oder ob sie aus Gedankenlosigkeit gar nicht erkannt wurde (BGH vom 22.2.1989, NJW 1989, 1612; vom 08.02.1989, NJW 1989, 1354 f.).
  • OLG Hamm, 24.11.1989 - 20 W 59/89
    Auszug aus LAG Nürnberg, 18.04.1990 - 3 Sa 38/90
    Das Landesarbeitsgericht folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts, auf die hiermit gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen wird (zur groben Fahrlässigkeit bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art vgl. auch OLG Hamm vom 24.11.1989 - 20 W 59/89 -).
  • BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88

    Arbeitnehmer; Gefahrgeneigte Tätigkeit

    Auszug aus LAG Nürnberg, 18.04.1990 - 3 Sa 38/90
    In diesen Fällen, die häufig vorliegen, wenn der Arbeitnehmer, wie hier, teuere Fahrzeuge des Arbeitgebers zu führen hat, kann es im Einzelfall geboten sein, die Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers auch bei grober Fahrlässigkeit nicht unerheblich herabzusetzen (BAG vom 12.10.1989 - 8 AZR 276/88 -).
  • BAG, 21.10.1983 - 7 AZR 488/80

    Arbeitnehmerhaftung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 18.04.1990 - 3 Sa 38/90
    Zunächst ist festzustellen, daß die Tätigkeit der Beklagten als Kraftfahrerin grundsätzlich als gefahrgeneigte Arbeit anzusehen ist, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen können (vgl. etwa BAG vom 23.03.1983, AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 21. Oktober 1983, AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und vom 24.11.1987 - 8 AZR 524/82 -).
  • BAG, 03.02.1970 - 1 AZR 188/69

    Arbeitsmäßige Überlastung - Haftung des Arbeitnehmers - Verrichtung einer

    Auszug aus LAG Nürnberg, 18.04.1990 - 3 Sa 38/90
    So hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 03.02.1970 (AP Nr. 53 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) die Auffassung vertreten, daß ein "Mitverschulden" des Arbeitgebers auch darin gesehen werden könne, daß die dem Arbeitnehmer übertragene Verantwortung in keinem Verhältnis zu dem ihm gewährten Gehalt steht.
  • ArbG Berlin, 23.09.2015 - 28 Ca 5269/15

    Arbeitnehmerhaftung - verschuldeter Verkehrsunfall - mittlere Fahrlässigkeit -

    hierzu beispielsweise LAG Nürnberg18.4.1990 - 3 Sa 38/90 - LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 14 = MDR 1990, 953 ) DB 1991, 606 = NZA 1991, 196: "Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es, die Arbeitnehmerhaftung auch bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers unter Heranziehung des Rechtsgedankens von § 254 BGB abweichend von §§ 249, 276 BGB zu beschränken.

    Er übersteigt damit deutlich dasjenige, was der Beklagte ohne weiteres aus seinem Arbeitseinkommen ersetzen könnte und würde ihn auf lange Zeitzu einer unzumutbaren Verschuldung führen".S. hierzu beispielsweise LAG Nürnberg18.4.1990 - 3 Sa 38/90 - LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 14 = MDR 1990, 953 ) DB 1991, 606 = NZA 1991, 196: "Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es, die Arbeitnehmerhaftung auch bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers unter Heranziehung des Rechtsgedankens von § 254 BGB abweichend von §§ 249, 276 BGB zu beschränken.

    77) S. hierzu beispielsweise LAG Nürnberg18.4.1990 - 3 Sa 38/90 - LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 14 = MDR 1990, 953 ) DB 1991, 606 = NZA 1991, 196: "Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es, die Arbeitnehmerhaftung auch bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers unter Heranziehung des Rechtsgedankens von § 254 BGB abweichend von §§ 249, 276 BGB zu beschränken.

  • LAG Nürnberg, 07.05.1997 - 4 (1/4) Sa 381/94

    Abwägung der Betriebsrisiko-Haftung des Arbeitgebers gegenüber der Haftung des

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  • ArbG Stade, 03.07.1991 - 2 Ca 310/90

    Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen einen Berufskraftfahrer wegen der

    Ob dies der Fall ist, ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, wobei es insbesondere darauf ankommt, ob der Verdienst des Arbeitnehmers im deutlichem Mißverhältnis zum Schadensrisiko steht (BAG, Urteil vom 12.10.1989 - 8 AZR 276/88 - NZA 1990, 97 [BAG 12.10.1989 - 8 AZR 276/88] , zu II. 2; ebenso LAG Nürnberg, Urteil vom 18.04.1990 - 3 Sa 38/90 - DB 1991, 606).
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